Verkaufsbedingungen
Art. 1 – Allgemeines
1.1 Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Anfragen, Angebote, Bestellungen, Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen Geoplast und dem Kunden, welche die Lieferung von Produkten und / oder Leistungen durch Geoplast zum Gegenstand haben. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, soweit nicht in einem Einzelvertrag ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
1.2 Soweit der Kunde bei Annahme des Angebots oder in sonstiger Weise diese allgemeinen Bedingungen für anwendbar erklärt, gilt der im Angebot von Geoplast enthaltene Hinweis auf diese ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN als alleiniger Hinweis und diese ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN finden Anwendung. Die ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN des Kunden finden keine Anwendung.
1.3 Hat der Kunde einmal einen Vertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis mit Geoplast abgeschlossen, auf den/das diese ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN Anwendung finden, so gilt die Anwendbarkeit dieser ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN für künftige Verträge oder sonstige Rechtsverhältnisse mit Geoplast als stillschweigend und unwiderruflich vereinbart.
1.4 Sofern im Angebot nicht anderweitig angegeben, gilt das Angebot für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen.
Art. 2 – Verträge
2.1 Angebote von Geoplast sind nicht bindend.
2.2 Jeder Vertrag über ein Produkt oder eine Dienstleistung muss in schriftlicher Form (Fax, Brief oder E-Mail) bei Geoplast eingehen. Telefonische oder persönliche Bestellungen des Kunden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Geoplast, bevor sie als gültig und angenommen gelten.
2.3 Weicht die Auftragsbestätigung von Geoplast in einzelnen Punkten vom Vertrag oder der Bestellung ab, so ist der Kunde, der nicht innerhalb von vierundzwanzig (24) Arbeitsstunden nach Erhalt der Auftragsbestätigung per Fax oder E-Mail reklamiert hat, verpflichtet, die Auftragsbestätigung so zu akzeptieren, wie sie ist. Im Falle von Abweichungen im Angebot oder in der Bestellung ist die Auftragsbestätigung von Geoplast das einzig gültige Dokument.
2.4 Eine Teilabwicklung der Bestellung ohne vorherige Auftragsbestätigung durch Geoplast bedeutet nicht, dass die gesamte Bestellung von Geoplast angenommen wurde, sondern gilt vielmehr als Teilbestätigung in Bezug auf die gelieferten Produkte und / oder Dienstleistungen. Die Entgegennahme des Produktes bzw. die Erbringung der Leistung steht in einem solchen Fall der Annahme der neuen Vertragsbestimmungen durch den Kunden gleich.
2.5 Bestellungen des Kunden sind verbindlich und können nach ihrer Annahme durch Geoplast ohne schriftliche Zustimmung von Geoplast nicht mehr storniert werden.
2.6 Geoplast erbringt anwendungstechnische Beratungen, wie z.B. kostenlose technische Beratung und Entwürfe, Produktverwendungszeichnungen, nach bestem Wissen. Angaben oder Zusicherungen von Geoplast über die Verwendung ihrer Produkte und deren Eignung für einen bestimmten Zweck entbinden den Kunden nicht von seiner Verpflichtung, eigene Berechnungen, Entwürfe, Tests und Experimente durchzuführen, um die Größe, Menge und Eignung des Produkts für den beabsichtigten Einsatz oder Zweck festzustellen.
2.7 Geoplast haftet nicht für Mengenabweichungen (Mangel oder Überschuss) zwischen dem Vertrag und dem tatsächlichen Bedarf am Standort, im Werk oder auf der Baustelle des Kunden. Die Rückgabe von Produkten durch den Kunden und die Erstattung durch Geoplast ist ausgeschlossen, es sei denn, Geoplast hat dem schriftlich zugestimmt. Sollte der Kunde eine größere Menge des Produkts benötigen als im Vertrag angegeben, so ist die Differenz Gegenstand eines neuen Vertrags.
2.8 Die für das Produkt von Geoplast geltenden vertraglichen Anforderungen sind in den jeweiligen Produktbeschreibungen definiert. Derartige Angaben zur Beschaffenheit eines Produktes stellen jedoch keine Zusicherung an sich dar. Etwaige Garantien von Geoplast müssen ausdrücklich schriftlich festgehalten werden.
Art. 3 – Preis und Zahlung
3.1 Alle Produkte und Dienstleistungen werden verkauft und alle Preise verstehen sich ab Werk (EXW) (im Vertrag genannter Ort) gemäß den Incoterms 2000, sofern im Angebot oder im Vertrag nichts anderes angegeben ist.
3.2 Die Preise sind exklusive Mehrwertsteuer, sofern im Angebot oder im Vertrag nichts anderes angegeben ist. Die Preise der Produkte beinhalten keine Dienstleistungen (wie Vor-Ort-Unterstützung, Beratung und Consulting), sofern im Angebot oder im Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist.
3.3 Die Preise sind in Euro angegeben und die Zahlungen sind in Euro zu leisten, sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt.
3.4 Die Preislisten von Geoplast können ohne Vorankündigung geändert werden, wenn dies aufgrund neuer Gesetze und Vorschriften oder aus technischen Gründen erforderlich ist.
3.5 Alle Zahlungen sind vom Kunden an Geoplast gemäß den im Vertrag genannten Zahlungsbedingungen zu leisten. Fehlen die im Vertrag genannten Zahlungsbedingungen, erfolgt die Rechnungsstellung und Bezahlung der Produkte per Banküberweisung vor deren Lieferung und die Rechnungsstellung und Bezahlung der Dienstleistung bei deren Erbringung.
3.6 Die Annahme der Bedingungen für den Zahlungsaufschub ist ausdrücklich von der erfolgreichen Bonitätsprüfung des Käufers durch den Verkäufer abhängig. Der Verkäufer behält sich daher das Recht vor, den Kaufvertrag auf der Grundlage des Ergebnisses einer solchen Prüfung zu bestätigen oder abzulehnen.
3.7 Der Käufer kann keinen anderen Einwand als den der Nichtigkeit, der möglichen Aufhebung oder des Rücktritts vom Vertrag erheben, um die Zahlung zu verzögern oder zu vermeiden.
3.8 Bei Zahlungsverzug ist Geoplast berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des zuletzt von der italienischen Gazzetta Ufficiale festgesetzten jährlichen Verzugszinssatzes ab dem Tag der Fälligkeit zu erheben und darüber hinaus alle ihr entstandenen Inkassokosten mit einem Betrag von mindestens 12% (zwölf Prozent) des überfälligen Gesamtbetrages zu verlangen.
3.9 Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus vorangegangenen Zahlungsaufforderungen nicht nach oder sind Teilzahlungen aus solchen Forderungen überfällig, so ist Geoplast berechtigt, die Lieferung von Produkten und/oder Leistungen an den Kunden auszusetzen, auch wenn sie nicht im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen stehen. Bereits bei Geoplast eingegangene Zahlungen werden als Vertragsstrafe einbehalten; das Recht von Geoplast, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt davon unberührt.
3.10 Geoplast ist berechtigt, mit sämtlichen Zahlungsansprüchen, die ihr gegen den Kunden zustehen, mit Zahlungsansprüchen des Kunden gegen Geoplast aufzurechnen, auch wenn diese Ansprüche nicht im Zusammenhang stehen.
3.11 Jede Partei ist verantwortlich und haftbar für alle Steuern und Sozialabgaben im Zusammenhang mit Arbeitnehmern oder anderen Personen, die von der jeweiligen Partei an der Ausführung des Vertrags beteiligt sind, und die Parteien stellen sich gegenseitig von Ansprüchen in Bezug auf solche Steuern und Sozialabgaben frei.
Art. 4 – Dokumentation
4.1 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, wird die Dokumentation in englischer Sprache und im Standardformat von Geoplast geliefert.
4.2 Stellt sich heraus, dass ein Teil der gelieferten Dokumentation unvollständig und/oder unrichtig ist, so hat die Partei, die diesen Mangel feststellt, die andere Partei zu benachrichtigen und Geoplast wird diesen Teil der Dokumentation unverzüglich vervollständigen und/oder berichtigen, wobei die Haftung von Geoplast für die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Dokumentation auf diese Berichtigung beschränkt ist.
Art. 5 – Eigentum und Gefahr, Transport, Lagerung und Versicherung
5.1 Die Produkte oder die Dokumentation gelten immer als verkauft, erhalten und angenommen in den Räumlichkeiten von Geoplast: das gesamte Risiko des Verlusts und der Beschädigung geht mit der Lieferung gemäß der Lieferbedingung Ex Works (EXW) Incoterms 2000 (im Vertrag genannter Ort) auf den Kunden über. Eventuelle Vorbehalte sind unverzüglich auf dem Frachtbrief zu vermerken oder dem Spediteur per Einschreiben mit Rückschein spätestens innerhalb von 48 Stunden nach der Lieferung mitzuteilen.
5.2 Die Produkte bleiben bis zur vollständigen vertragsgemäßen Bezahlung Eigentum von Geoplast und gehen mit Eingang der Zahlung bei Geoplast in das Eigentum des Kunden über.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte, an denen Geoplast ein Sicherungsrecht hat, mit der gebotenen Sorgfalt zu lagern und auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine künftigen Ansprüche aus solchen Versicherungen an Geoplast ab. Geoplast nimmt diese Abtretung hiermit an.
Art. 6 – Verzug
6.1 Hat Geoplast zu irgendeinem Zeitpunkt Grund zu der Annahme, dass sich die Erfüllung seiner Verpflichtungen verzögert, wird Geoplast den Kunden unverzüglich benachrichtigen und anschließend schriftlich die voraussichtliche Dauer des Verzugs mitteilen.
6.2 Umstände, die Geoplast nicht zu vertreten hat, insbesondere Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, wie z.B. Zahlungsverzug oder Verzug von Verpflichtungen des Kunden, die Geoplast in Verzug setzen, berechtigen Geoplast, ihre Verpflichtungen in angemessenem Umfang aufzuschieben. Bei Verzug, den der Kunde zu vertreten hat, sind Geoplast die Kosten zu erstatten.
Art. 7 – Gewährleistungen
7.1 Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde das Produkt oder die im Rahmen des Vertrages gelieferte Ware in gutem Zustand und vollständig mit allen Teilen, Zubehörteilen und der Dokumentation erhalten hat, die im Rahmen des Vertrages erforderlich sind. Alle von Geoplast verkauften Waren müssen von zufriedenstellender Qualität sein, dürfen jedoch nicht als für einen bestimmten Zweck geeignet verkauft werden, es sei denn, der Kunde hat Geoplast schriftlich mitgeteilt, dass er sich auf die Sachkenntnis und das Urteilsvermögen des Unternehmens verlässt, und das Unternehmen hat diese Bestimmung schriftlich akzeptiert.
Geoplast gewährt für seine Produkte eine eingeschränkte Garantie von einem (1) Jahr ab dem Datum der Verkaufsrechnung.
Geoplast wird Waren oder Teile davon, die ausschließlich aufgrund von Material- oder Verarbeitungsfehlern mangelhaft sind, reparieren oder ersetzen, sofern diese Mängel Geoplast innerhalb von schriftlich mitgeteilt werden
(i) dass im Falle von Mängeln, die für den Kunden bei einer angemessenen Prüfung der Ware bei Lieferung erkennbar gewesen wären, muss der Kunde Geoplast die Mängel innerhalb von acht (8) Tagen nach Lieferung schriftlich mitteilen.
(ii) dass der Kunde im Falle sonstiger Mängel die Mängel innerhalb von drei (3) Tagen nach dem Datum, an dem die Mängel offensichtlich werden, dem Unternehmen schriftlich mitteilt und
(iii) dass die mangelhaften Waren unverzüglich frachtfrei zurückgesandt werden. Dies gilt nicht für den Vor-Ort-Support.
7.2 Jegliche Gewährleistung gilt nur, wenn: a) die Produkte unter normalen Bedingungen und in Übereinstimmung mit den von Geoplast zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen und Ratschlägen verwendet und gewartet werden; b) die Produkte nicht ohne die schriftliche Zustimmung von Geoplast modifiziert oder verändert werden; c) der Kunde Geoplast solche Mängel, Nichtkonformitäten oder Abweichungen unverzüglich vor Ablauf der geltenden Gewährleistungsfrist mitgeteilt hat; d) der Mangel, die Vertragswidrigkeit oder die Abweichung nicht durch zusammenwirkende oder interoperable Ausstattungen oder andere, nicht vertragsgemäß gelieferte Produkte verursacht worden ist; e) der Mangel, die Vertragswidrigkeit oder die Abweichung nicht durch Missbrauch, falsche Anwendung oder äußere Einflüsse verursacht worden ist; f) der Kunde Geoplast Gelegenheit gegeben hat, den Mangel, die Vertragswidrigkeit oder die Abweichung zu prüfen und zu beheben; g) der Kunde die Verwendung, Anwendung oder Verarbeitung des mangelhaften Produkts nach Entdeckung des Mangels unterlassen hat. Der Kunde hat das Produkt sorgfältig zu verwahren und hat keinen Anspruch auf Ersatz von Lager- und sonstigen Kosten. Die normale Abnutzung des Produkts ist von dieser Garantie ausgeschlossen. Die Nachbesserung oder der Ersatz bzw. die Rückerstattung des Produkts erfolgt unverzüglich ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde Geoplast eine vollständige Anfrage diesbezüglich übermittelt hat und Geoplast diese Anfrage schriftlich akzeptiert hat. Für das reparierte oder ersetzte Produkt gilt die Garantie für den Rest der ursprünglichen Garantiezeit, die nicht verlängert wird.
7.3 Geoplast muss alle Rücksendungen von Ausstattungen zur Reparatur oder zum Austausch genehmigen. Die Transportkosten und das Verlustrisiko für die Reparatur und/oder den Ersatz der mangelhaften Ware gehen zu Lasten des Kunden, sofern nichts anderes vereinbart ist.
7.4 Die vorstehenden Gewährleistungen stellen die einzigen Gewährleistungen dar, die Geoplast für die Produkte übernimmt, und ersetzen alle anderen ausdrücklichen oder stillschweigenden Gewährleistungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf stillschweigende Gewährleistungen der Handelsüblichkeit und der Eignung für einen bestimmten Zweck.
Art. 8 – Schadensersatz bei Fahrlässigkeit der Mitarbeiter
Geoplast und der Kunde verpflichten sich, sich gegenseitig für alle Sach- und Personenschäden (einschließlich Todesfälle) zu entschädigen, die auf vorsätzliche oder fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen ihrer jeweiligen leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Geoplast oder Subunternehmer im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages zurückzuführen sind.
Art. 9 – Allgemeine Haftungsbeschränkung
9.1 Sofern nicht ausdrücklich in diesem Artikel 9 oder an anderer Stelle im Vertrag etwas anderes bestimmt ist, haftet keine der Vertragsparteien gegenüber der anderen Partei im Rahmen des Vertrags für Produktions-, Nutzungs-, Geschäfts-, Daten- oder Einkommensverluste oder für besondere, indirekte, zufällige oder Folgeschäden, unabhängig davon, ob die Möglichkeit solcher Schäden vernünftigerweise vorhersehbar war oder nicht.
9.2 Keine der Parteien haftet gegenüber der anderen Partei für Schäden, die 5 % (fünf Prozent) des Vertragspreises pro Ereignis übersteigen, wobei eine Reihe von zusammenhängenden Ereignissen als ein Ereignis betrachtet wird, und die insgesamt höchstens 25 % (fünfundzwanzig Prozent) des Vertragspreises betragen.
9.3 Die in Artikel 9.1 und 9.2 vorgesehene Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit einer Verletzung der Verpflichtungen gemäß Artikel 12, Vertraulichkeit.
9.4 Keine Klage, unabhängig von der Form, die sich aus einer angeblichen Verletzung des Vertrages oder der Verpflichtungen aus dem Vertrag ergibt, kann von einem der beiden Teile mehr als zwei (2) Jahre nach Eintritt des Klagegrundes erhoben werden.
9.5 Eine Partei, die einen Verlust oder Schaden erleidet, hat angemessene Maßnahmen zur Begrenzung dieses Schadens zu ergreifen.
Art. 10 – Änderung des Vertrags
Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages sind nur dann wirksam und für Geoplast verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart und von einem bevollmächtigten Vertreter von Geoplast unterzeichnet wurden.
Art. 11 – Höhere Gewalt (Erleichterungen)
11.1 Jede Vertragspartei ist von der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen entbunden, und diese Verpflichtungen werden um einen unter den gegebenen Umständen angemessenen Zeitraum verlängert, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen durch Arbeitskämpfe oder andere Gründe, die sich der Kontrolle der betroffenen Vertragspartei entziehen, verhindert oder verzögert wird, ohne die Allgemeingültigkeit des Vorstehenden einzuschränken, Dazu gehören auch höhere Gewalt, Unruhen, Kriege, Unfälle, Embargos oder Beschlagnahmungen (hoheitliche Maßnahmen), einschließlich der Nichtverfügbarkeit einer Ausfuhrgenehmigung für die Produkte oder Teile davon oder von Visa und Genehmigungen für das Personal von Geoplast, oder Verzögerungen bei der Leistung ihrer Subunternehmer, die durch die in diesem Artikel 11 genannten Umstände verursacht werden.
11.2 Das Recht auf Befreiung gilt unabhängig davon, ob der Grund für die Verhinderung oder Verzögerung vor oder nach der vereinbarten Fälligkeit der Verpflichtungen eintritt.
11.3 Im Falle höherer Gewalt hat die betroffene Partei die andere Partei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und ihr alle relevanten Informationen zu übermitteln.
11.4 Dauert ein Grund für höhere Gewalt länger als 3 (drei) Monate an, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag zu kündigen.
Art. 12 – Vertraulichkeit
12.1 Für die Zwecke dieses Artikels werden vertrauliche Informationen als Informationen definiert, die zum Zeitpunkt der Offenlegung ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden oder ihrer Natur nach offensichtlich vertraulich oder geschützt sind, wie z. B. Geschäftsgeheimnisse und Entwürfe.
12.2 Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dieses Artikels 12 verpflichtet sich die empfangende Vertragspartei, vertrauliche Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie weder direkt noch indirekt an andere Personen, Firmen, Unternehmen, Vereinigungen oder Körperschaften weiterzugeben, gleichgültig zu welchem Zweck, und sie darf diese vertraulichen Informationen nicht nutzen oder kopieren, es sei denn, dies geschieht zum Zwecke des Vertrags. Solche vertraulichen Informationen dürfen nur solchen Mitarbeitern, Beratern und Unterauftragnehmern der empfangenden Vertragspartei offengelegt werden, die für den Zweck, für den sie offengelegt wurden, vernünftigerweise Zugang zu diesen Informationen benötigen und die gegenüber der empfangenden Vertragspartei zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Diese Verpflichtung erlegt keiner der Vertragsparteien eine Verpflichtung in Bezug auf einen Teil dieser Informationen auf, der: a) der empfangenden Vertragspartei bekannt waren, bevor sie sie von der anderen Vertragspartei erhalten hat; b) bekannt sind oder (ohne Versäumnis der empfangenden Vertragspartei) allgemein bekannt werden; c) der empfangenden Vertragspartei von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, von dem die empfangende Vertragspartei nach Treu und Glauben annimmt, dass er diese Informationen ohne Einschränkung weitergeben darf; d) von der offenlegenden Vertragspartei einem Dritten allgemein und ohne Einschränkung offengelegt werden; e) von der empfangenden Vertragspartei unabhängig entwickelt werden, ohne dass vertrauliche Informationen der offenlegenden Vertragspartei verwendet werden.
12.3 Der Kunde und Geoplast sind sich einig, dass die Geschäftsgeheimnisse des jeweils anderen urheberrechtlich geschützt und vertraulich sind. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Inhalt des Angebots und des Vertrages vertraulich ist.
12.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat Geoplast das Recht, den Kunden als Referenz zu verwenden.
12.5 Die in diesem Artikel 12 festgelegte Geheimhaltungsverpflichtung besteht nach Beendigung oder Ablauf des Vertrages für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren fort.
Art. 13 – Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde wird darüber informiert, dass der Verkauf und die Lieferung der Produkte (oder von Teilen davon) im Falle des Exports den Ausfuhrbestimmungen z.B. Italiens und/oder der Europäischen Union unterliegen können. Der Kunde stellt Geoplast von sämtlichen Ansprüchen frei, die sich aus einem Verstoß des Kunden gegen solche Vorschriften ergeben.
Art. 14 – Gesamter Vertrag
Der Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen dem Kunden und Geoplast in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle früheren Vereinbarungen, Absprachen, Versprechungen und Zusicherungen, die von einer Partei gegenüber der anderen in Bezug auf den Vertragsgegenstand abgegeben wurden.
Art. 15 – Abtretung
Keine der Vertragsparteien ist berechtigt, den Vertrag oder ein Recht aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei abzutreten.
Art. 16 – Anwendbares Recht
Der Vertrag und alle sonstigen Rechte und Pflichten zwischen dem Kunden und Geoplast unterliegen dem Recht des Staates Italien und sind nach diesem auszulegen.
Art. 17 – Rechtsstreitigkeiten
Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Fragen zwischen den Parteien, die sich aus dem Vertrag oder aus anderen Rechten und Pflichten zwischen dem Kunden und Geoplast ergeben und nicht gütlich beigelegt werden können, werden vom zuständigen Gericht in Padua, Italien, entschieden.
Art. 18 – Definitionen
Die folgenden Ausdrücke haben die ihnen hiermit zugewiesene Bedeutung, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich offensichtlich etwas anderes. Vertrag: der zwischen dem Kunden und Geoplast geschlossene Vertrag, entweder durch Annahme des Angebots durch den Kunden oder auf andere Weise. Bis zum Zustandekommen des Vertrages zwischen den Parteien bezeichnet der Begriff „Vertrag“ in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen das Angebot. Datum des Inkrafttretens des Vertrages: das Datum, an dem der Vertrag in Kraft tritt. Kunde: derjenige, dem Geoplast ein Angebot unterbreitet hat oder von dem Geoplast eine Bestellung erhalten hat oder mit dem Geoplast in sonstiger Weise eine Geschäftsbeziehung eingegangen ist, in der Geoplast Lieferant von Produkten und/oder Dienstleistungen ist, sowie die Rechtsnachfolger des Kunden und jeder von Geoplast genehmigte Rechtsnachfolger des Kunden. Dokumentation: die im Vertrag genannte Dokumentation. Geoplast: Geoplast S.p.A. Installation: die Installation der Produkte, die gemäß dem Vertrag durchzuführen ist. Geistige Eigentumsrechte: Urheberrechte, Patente, Zeichnungs- und Modellrechte, Markennamen, Warenzeichen und alle anderen geistigen Eigentumsrechte.
Angebot: das Angebot oder die Preisliste von Geoplast an den Kunden. Parteien: Kunde und Geoplast gemeinsam. Produkte: alle Waren, Software, Dokumentationen und Werke, die von Geoplast an den Kunden geliefert wurden oder werden. Dienstleistung(en): die im Vertrag oder nach diesem festgelegten Leistungen von Geoplast an den Kunden, wie z.B. – falls zutreffend – Beratung, Installation, Wartung und Schulung. Software: jedes Computerprogramm oder Softwaremodul, das im Vertrag spezifiziert ist. Spezifikationen: die technischen und funktionalen Spezifikationen der Produkte, wie sie in der Standarddokumentation von Geoplast beim Auftragnehmer angegeben sind. Territorium: wie im Vertrag definiert. Wörter, die den Singular bezeichnen, schließen auch den Plural ein und umgekehrt, sofern der Kontext dies erfordert. Die Überschriften der Artikel dienen nur der Übersichtlichkeit und haben keinen Einfluss auf ihre Auslegung.
Aktualisiert am 24. Januar 2024